ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichi-
schen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungs- verträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sonder- vereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Per- sonen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste
im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die
An- nahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab
15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein
späterer Ankunfts- zeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr
des folgen- den Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch
ge- nommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernach- tung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag
der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Er- klärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei
Monate vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertrags- partners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunfts- tag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von
beiden Ver-tragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß
des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen
Monat vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertrags- partners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein
späterer Ankunfts- zeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr
des folgen- den Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensions- leistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegen- über zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes
verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen,
was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten
Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden
in den meisten Fällen die Ersparun- gen des Betriebes
infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises
sowie 30 Prozent des Verpflegungs- preises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Ver- mietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den
Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunter-
kunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar
ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich
gerecht- fertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann
ge- geben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar
geworden sind, be- reits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch
der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugäng- lich sind, und
auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab
14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der
Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch
nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder
einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherber-
gers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb
der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten
Räumlich-keiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das verein-
barte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom
Beherber- ger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungs-
mittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw anzu-nehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa
für Telegramme, Erkundigungen usw gehen zu Lasten des
Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche
von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum
üblichen Reise- bedarf gehören, ist die Zustimmung
des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die
Vorschrif- ten des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der
Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger
oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden seiner Be- gleiter oder anderer Personen, für
die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn
der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in An- spruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts
oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber
des Beher- bergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegen-
ständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherber-gers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhn-
lichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt
ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann
diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistun-
gen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons,
Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
wird
ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein
Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden
trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber
hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von
den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von S 15.000,--, sofern er nicht beweist,
daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkei-ten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von S 7.500,--, es sei denn, daß er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder
daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern
verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann
verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes ge- wöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen
genannte Maß herabge- setzt werden soll, sind unwirksam.
Sachen gelten dann als ein- gebracht, wenn sie von einer im
Dienst des Beherbergungsbetrie- bes stehenden Person übernommen
oder an einen von dieser zuge- wiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbeson- dere §§ 970 ff.
ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
ge- bracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte
Tiere an- richten, entsprechend den für den Tierhalter
geltenden gesetz- lichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit verein-
bart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den
Umstän- den entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugpro- zente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beher- berger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abge-
schlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag
bei Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen
jederzeit lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, an- sonsten gilt dieser Tag nicht als
erster Tag der Kündigungs-frist, sondern erst der darauffolgende
Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10 Uhr räumt,
ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen
weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern
das Zu-
sammenwohnen verleidet oder sich gegenübe dem Beherberger
und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnen-
den Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer überstei-
genden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer
zu-
mutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der
Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so daß
er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherber- gungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht,
für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener
Arztkos-
ten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese
vom Amts-
arzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für
die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegen-
stände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenstän-
den, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit
der Er-
krankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens
sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zustän-dige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Be-
schäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als
Ge-
richtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung be-
kanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäf-
tigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
_______________________________________________________________
Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren
sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32
Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das
Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
_______________________________________________________________
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Gregor Herzog
|